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Der Zusatz in einer Abfindungserklärung, daß zukünftige materielle und immaterielle Ansprüche vorbehalten bleiben, hat lediglich die Bedeutung, daß weitere, zukünftige Schäden von dem Abfindungsvergleich nicht erfaßt werden. Keinesfalls beinhaltet er den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
S.a. BGH r+s 1992, 304; OLG Hamm r+s 1993, 459 SP 1994, 212 [...]