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1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen darf nur dann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn es dem Widersprechenden unzumutbar ist, die Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinzunehmen. 2. Es ist den Anwohnern einer Straße, die von ca. 10000 Kfz/Tag befahren wurde, nicht zumutbar, eine Erhöhung der Verkehrsstärke auf ca. 14000 Kfz/Tag als Folge der Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße hinzunehmen, die zur Erforschung des Verkehrsverhaltens vorübergehend (hier für insgesamt 9 1/2 Monate) erfolgt. 3. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO ermächtigt nur zur probeweisen Durchführung solcher verkehrsregelnder Maßnahmen, die als endgültige Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind. 4. Zur Erforschung des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe dürfen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 1 StVO auch solche Verkehrsregelungen getroffen werden, deren dauerhafte Anordnung die straßenwegerechtliche (Teil-)Einziehung voraussetzt. 5. Die zulässige Dauer von Erforschungs- oder Erprobungsmaßnahmen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO ist abhängig von der gestellten Aufgabe. Sie darf zur Erforschung der Folgen, welche die Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße auf das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe hat, durchaus 9 1/2 Monate betragen.

VGH Baden-Württemberg (5 S 2344/94) | Datum: 26.10.1994

zu diesem Themenkreis siehe auch VGH BW ZfS 1995, 39 , sowie VGH BW ZfS 1994, 472 . Vgl. ferner BVerwG ZfS 1994, 232 ; BVerwG ZfS 1994, 191 (Straßenplanung); BVerwG ZfS 1994, 150 (Abwehransprüche gg. Straßenplanung u. [...]

1. Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1b StVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht außer acht lassen. 2. Der mit der Zonenanordnung verbundene teilweise Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip) setzt voraus, daß das Gesamtbild des betreffenden Gebiets dem Kraftfahrer stets das Bewußtsein vermittelt, sein Fahrzeug innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone zu steuern ('Zonenbewußtsein'). 3. Für das 'Zonenbewußtsein' ist von Bedeutung, daß die Größe der Zone so festgelegt wird, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Kraftfahrer überschaubar und einsichtig ist, ferner daß die Straßen innerhalb der Zone gleichartige Merkmale aufweisen und die Zone eine erkennbare städtebauliche Einheit bildet. 4. Die Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bestätigung von BVerwGE 59, 221, 225 f.; 92, 32, 34).Im Zweifel gilt die Regel, daß bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 92, 32 m.w.H.). Letzteres gilt auch für verkehrsregelnde Dauerverwaltungsakte wie den hier streitigen. 5. Zum Rechtsschutzbedürfnis 'berechtigten Interesse' im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftungsprozeß, der nicht offensichtlich aussichtslos ist).

BVerwG (11 C 25.93) | Datum: 14.12.1994

BVerwGE 97, 214 DAR 1995, 170 DVBl 1995, 742 DÖV 1995, 558 GewArch 1998, 472 NJW 1995, 1371 NJW 1995, 2053 UPR 1995, 146 VRS 89, 60 ZUR 1995, 90 ZfS 1995, 155 [...]

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