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»1. Wild über ein Grundstück abfließendes Wasser darf der Eigentümer eines im Bereich des Landeswassergesetzes NW belegenen Grundstücks nicht künstlich derart in seinem Ablauf ändern, daß ein tiefer gelegenes Grundstück hierdurch belästigt wird, § 115 Abs. 1 S. 1 LWG NW. Eine solche künstliche Veränderung liegt allerdings nicht vor, wenn sich der Abfluß des Wassers zum 'Unterlieger' dadurch ändert, daß die bisherige wirtschaftliche Nutzung des (oberen) Grundstücks verändert wird, § 115 Abs. 1 S. 2 LWG NW. 2. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 115 LWG NW stellt es auch dar, wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut und im Zusammenhang damit (wie hier) eine Aufschüttung vorgenommen und als Abgrenzung zur öffentlichen Straße ein Palisadenzaun gesetzt wird.«
Eingesandt vom 6. Zivilsenat des OLG Köln. OLGReport-Köln 1995, 34 [...]
»Der Kaufvertrag über ein Pferd ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird. Der Bedingungseintritt erfolgt durch die Billigung des Käufers. Die Bedingung gilt gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann. Hat der Käufer sich ausbedungen, die Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen, und ergeben sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel an der Eignung des Tieres zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt.«
Eingesandt vom 20. Zivilsenat des OLG Köln. MDR 1995, 31 OLGReport-Köln 1994, 181 [...]
»Bei aufgetretenem Glatteis ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht in jedem Falle verpflichtet, glatte Stellen des dem Publikum zugänglichen Geländes mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Es genügt, wenn er auf andere Weise die Gefahr von dem Betroffenen abwendet. Als eine solche ausreichende Maßnahme kann im Einzelfall (hier: Aufsuchen des abgegrenzten Geländes eines Tierheimes) auch eine eindeutige Warnung vor der Eisglätte in Betracht kommen, wenn für ein Betreten des gefährlichen Geländes durch den Betroffenen kein hinreichender Anlaß besteht.«
Eingesandt vom 6. Zivilsenat des OLG Köln. OLGReport-Köln 1994, 310 [...]