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Nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn die Breite der Straße läßt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu (BayObLG, VRs 23, 466). Der Abschnitt, den der Überholende einsehen können muß, ist von der Stelle aus zu messen, an der der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Das kann noch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Fahrspur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Um nachträglich beurteilen zu können, ob ein Überholvorgang diesen Voraussetzungen entsprochen hat, sind demnach neben der Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Straßenbreite Feststellungen dazu erforderlich, an welcher Stelle der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden konnte, wie weit der Überholende von dort aus die Gegenfahrbahn einsehen konnte und wie lang die Strecke war, die er noch zum Überholen benötigte. Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (OLG Köln, VRS 65, 392).

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I) | Datum: 03.03.1994

NZV 1994, 290 VRS 87, 223 [...]

»1. Allein der Umstand, daß bei dem Fahrzeugführer eine hohe Blutalkoholkonzentration (hier: 1,91 o/oo) festgestellt wird, läßt in der Regel nicht den Schluß auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zu.« 2. Die Schuldfähigkeit wird je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei geringeren Blutalkoholkonzentrationen als 3,0 o/oo nicht ausgeschlossen. Allerdings kann in diesen Fällen die Annahme der Schuldunfähigkeit nicht allein auf die festgestellte BAK gestützt werden, vielmehr ist die Schuldfähigkeit nach den Umständen der konkreten Tat sowie nach der Persönlichkeit und dem Verhalten des Angeklagten zu beurteilen (OLG Düsseldorf NZV 1991, 477). Dies kommt auch in Betracht, wenn der Angeklagte behauptet, er habe bis wenige Tage vor dem Vorfall noch nie Alkohol zu sich genommen und er erinnere sich nicht an das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen. Zur Feststellung der Schuldfähigkeit ist dann jedoch ein Sachverständiger hinzuzuziehen. 3. Es ist grundsätzlich ein Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGH NStZ 1991, 231). Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hat, muß das Urteil in jedem Fall erkennen lassen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat.

OLG Düsseldorf (5 Ss 391/93 - 120/93 I) | Datum: 19.01.1994

NZV 1994, 324 VRS 87, 29 [...]

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