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1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine Meßstrecke von etwa 500 Metern ausreichend, wenn sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug während der Messung vergrößert. 2. Vergrößert sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen, wobei das kontrollierende Fahrzeug eine gleichbleibende Geschwindigkeit einhält, auf einer Meßstrecke von 500 Meter um 100 Meter (also 1/5 der Meßstrecke), ist nach den Grundsätzen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung ein Geschwindigkeitszuschlag (hier: 1/6) zulässig. 3. Bei einer Vorbelastung des Betroffenen durch drei zum Teil einschlägige erhebliche Verkehrsverstöße sowie bei vorsätzlicher Begehung des hier abzuurteilenden Verstoßes ist die Verhängung einer Geldbuße von 500,-- DM nicht zu beanstanden, auch wenn für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h lediglich eine Regelgeldbuße von 300,-- DM vorgesehen ist. 4. Liegt ein grober Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor, so bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (BGHSt 38, 125). 5. Eine innerhalb von vier Monaten begangene wiederholte erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigt den Vorwurf der beharrlichen Pflichtverletzung (OLG Düsseldorf NZV 1994, 41).

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I) | Datum: 15.03.1994

DAR 1994, 284 NZV 1994, 239 VRS 87, 218 [...]

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