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OLG Hamm (6 U 173/93) | Datum: 13.01.1994
Der Kl. steht entgegen ihrer Ansicht für die Zeit der Reparaturdauer von zehn Tagen keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie hat jedoch Anspruch auf Ersatz von Vorhaltekosten in Höhe von insgesamt 154,10 DM (10 Tage [...]