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Hatte das versicherte Fahrzeug einen Vorbesitzer und weist der für die Duplizierung verwendete Schlüssel nur geringe Gebrauchsspuren auf, so ist der Vortrag des Versicherungsnehmers, er habe diesen Schlüssel nie benutzt und die Duplizierung sei möglicherweise durch den Vorbesitzer erfolgt, schlüssig und die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht erschüttert.
S.a. zur Vortäuschung der Entwendung BGH VersR 1984, 29 . ZfS 1996, 460 [...]