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1. Ist im Falle einer kurzfristigen Urlaubs-Kaskovers. das Lastschrifteinzugsverfahren in bezug auf die Versicherungsprämie vereinbart, dann entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer auf seinem Konto keine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Erst- und Einmalprämie vorhält. 2. In der Urlaubs-Kaskovers. verliert der Versicherungsnehmer, der auf seinem Konto keine Deckung für die Abbuchung der Erst- und Einmalprämie im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens bereithält, seinen Versicherungsschutz auch dann, wenn der Kl. nur im Antragsformular über die Folgen der Prämiennichtzahlung belehrt worden ist, wenn ihm der bevorstehende Prämieneinzug nicht gesondert angekündigt worden ist und ohne daß er noch einmal gesondert gemahnt werden muß. 3. Wegen der Besonderheiten der Urlaubs-Kaskovers. kann der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht darauf verwiesen werden, sich durch Aufrechnung mit den Kaskoversicherungsansprüchen wegen seiner Erst- und Einmalprämienansprüche zu befriedigen.
S.a. BGH r+s 1985, 184 = NJW 1985, 2478 ZfS 1995, 303 r+s 1995, 201 [...]