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1. Vor der Anfahrt bei Grün müssen die Fahrzeugführer den im Ampelbereich befindlichen Nachzüglern des Querverkehrs die Räumung der Kreuzung ermöglichen, da diese bei deren Verlassen den Vorrang haben. 2. Bevorrechtigter Nachzügler ist jedoch nur ein Verkehrsteilnehmer, der in die Kreuzung eingefahren ist und schon den durch die Flucht- und Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich erreicht und erkennbar überschritten hat. 3. Der Kfz-Fahrer im rückstauenden Querverkehr muß vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich halten, wenn er damit rechnen muß, daß die Ampelanlage für den aus seiner Sicht querenden Verkehr inzwischen auf Grün schalten wird. 4. Der Nachzügler muß vor dem Verlassen der Kreuzung den zwischenzeitlich einsetzenden Querverkehr beobachten.
S.a. BGH NJW 1977, 1394 ; BGH NJW 1971, 1407 OLGReport-München 1995, 38 ZfS 1995, 169 [...]
Es liegt sowohl inobjektiver wie auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Kraftfahrer im Ausgang einer Rechtskurve zum Überholen eines mit 70 km/h fahrenden Sattelzuges ansetzt und dabei wegen der Straßenführung lediglich eine Sichtweite von 200 m hat.
Vorinstanz: LG München I - 17 O 9973/92 = HVBG-INFO 1995, 450, HVBG-INFO 1995, 450 [...]