Sortieren nach
1. Springt der Versicherte vom Fahrrad, um einen drohenden Sturz wegen eines zurücksetzenden Pkw zu vermeiden oder weil er vor dem zurücksetzenden Pkw erschrak, so ist diese Eigenbewegung auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen (Unfall bejaht). 2. Der Nachweis der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der zur Invalidität führenden Gesundheitsbeeinträchtigung kann mangels anderer Beweismittel auch dadurch geführt werden, daß durch Sachverständigengutachten bewiesen wird, daß nicht unfallbedingte Ursachen für die Gesundheitsbeeinträchtigung ausscheiden (hier: Abgrenzung zwischen spontanen und traumatischen Massenhirnblutungen). 3. Auf den Ablauf der 15-Monatsfrist für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen kann sich der Versicherer auch dann nicht berufen, wenn er vor Fristablauf andere Unfallversicherungsleistungen unter Bestreiten der Unfallvoraussetzungen schon abgelehnt hatte. 4. Erkennt der Versicherer, daß der Versicherte trotz naheliegender Invalidität (hier: Halbseitenlähmung) den Anspruch nicht fristgerecht geltend machen wird, ist er zum Hinweis auf drohenden Fristablauf verpflichtet.
NJW-RR 1996, 863 OLGReport-Hamm 1994, 238 VersR 1995, 1181 r+s 1995, 117 [...]