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»1. Hat der Verteidiger des Betroffenen in dessen Anwesenheit im Anschluß an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet, legt der Betroffene dann aber gleichwohl Rechtsbeschwerde ein, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG den auf die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Begründung der Rechtsbeschwerde gestützten Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts aufzuheben und selbst über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde umfassend zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsbeschwerdegericht zu dem Ergebnis kommt, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam ist. 2. Läßt sich im Freibeweisverfahren nicht feststellen, daß der Betroffene dem Verteidiger ausdrücklich eine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht erteilt hat, so kann allein aus dem Umstand, daß der Betroffene dem in seiner Anwesenheit erklärten Rechtsmittelverzicht des Verteidigers nicht widersprochen hat, keine solche ausdrückliche Ermächtigung abgeleitet werden. 3. Verwirft das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht formgerechter Anbringung der Rechtsbeschwerdebegründung als unzulässig, ehe die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde abgelaufen war, so hindert dies den weiteren Ablauf der Begründungsfrist nicht, wenn der Beschluß dem Betroffenen erst nach deren Ablauf zugestellt wird.«

BayObLG (3 ObOWi 63/94) | Datum: 28.07.1994

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene durch Urteil vom 22.3.1993 wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 5.000 DM. Der Verteidiger der Betroffenen, dem Vollmacht zu Protokoll [...]

1. Die Zustellung an den Verteidiger ist wirksam, wenn er zwar nicht ein mit einem Datum versehenes Empfangsbekenntnis erteilt, jedoch den Tag des Zugangs in einem besonderen, zu den Akten gereichten Schreiben bescheinigt. 2. Für die Zulässigkeit der Revision kommt es allein darauf an, daß der Verteidiger vor Ablauf der Begründungsfrist bevollmächtigt worden ist. Der Vorlage einer Vollmacht innerhalb der Begründungsfrist bedarf es nicht. 3. Das Protokoll ist widersprüchlich und damit ohne Beweiskraft, wenn der Inhalt eines Antrags in ihm anders als auf einem als 'Anlage' bezeichneten Blatt wiedergegeben wird. 4. Wird ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dieser verfolge verfahrensfremde Zwecke, so ist eine abschließende Überprüfung auf Rechtsfehler nur dann möglich, wenn mitgeteilt wird, um welche Zwecke es sich dabei handelt. 5. Stellt das Urteil strafschärfend darauf ab, der Angeklagte habe sich trotz des des Genusses erheblicher Menge alkoholischer Getränke noch für fahrtüchtig gehalten, so liegt hierin eine unzulässige Vereinfachung, weil die Wirkungsweise des Alkohols und anderer Begleitumstände nicht beachtet und damit der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt wird. 6. Der Täter eines Vergehens nach § 316 StGB ist in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das macht jedoch die Prüfung nicht überflüssig, ob ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, und zwar vor allem dann, wenn die vorläufige Entziehung (§ 111a Abs. 1 S. 1 StPO) bereits längere Zeit gedauert hat.

OLG Brandenburg (2 Ss 8/94) | Datum: 06.07.1994

DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls) NStZ 1995, 52 [...]

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