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»Der Kaufvertrag über ein Pferd ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird. Der Bedingungseintritt erfolgt durch die Billigung des Käufers. Die Bedingung gilt gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann. Hat der Käufer sich ausbedungen, die Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen, und ergeben sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel an der Eignung des Tieres zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt.«
Eingesandt vom 20. Zivilsenat des OLG Köln. MDR 1995, 31 OLGReport-Köln 1994, 181 [...]
»Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtsverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG«
Eingesandt vom 11. Zivilsenat des OLG Köln. SP 1994, 339 VRS 88, 171 VRS 88, 22 [...]
1. Wer sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ans Steuer setzt und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, hat den daraus resultierenden Unfall des Kfz - in objektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht, - auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht, wenn er nicht bewiesen hat, daß er bei Antritt der Fahrt schuldunfähig i.S.d. § 827 S.1 BGB war. 2. Daß der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (GmbH) bei Antritt der Fahrt schuldunfähig i.S.d. § 827 S. 1 BGB gewesen ist, ist nicht bewiesen, - wenn der Geschäftsführer das Kfz bis zur Unfallstelle fehlerfrei gesteuert hat und auch noch an der Unfallstelle jedenfalls im letzten Augenblick in der Lage war zu reagieren, indem er vor dem alkoholbedingt verspätet bemerkten Kfz des Unfallgegners nach rechts auswich, - wenn er sich zielstrebig in Richtung seines Wohnsitzes in Bewegung setzen konnte, - wenn er nach dem Protokoll des die Blutentnahme vornehmenden Arztes hinsichtlich der Erinnerung an den Vorfall (trotz des anzunehmenden Unfallschocks) 'klar' war und sein Denkablauf keineswegs verworren, sondern allenfalls sprunghaft war. 3. Bei Verletzung ganz elementarer Verhaltensregeln, deren sich jeder Fahrzeugführer bewußt ist, wie derjenigen, im betrunkenen Zustand nicht zu fahren, liegt auch dann noch ein gesteigertes Verschulden vor, wenn die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ansonsten eingeschränkt ist (vgl. auch BGH r+s 1989, 349 = VersR 1989, 469).
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 23.06.1993 - 24 O 532/92 , r+s 1994, 370 [...]