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1. Die Tatsache, daß der VN den Beweis des Versicherungsfalles 'Diebstahl' nicht führen kann, führt nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Versicherungsfalles 'Brand'. 2. Allerdings kann dem, wenn der VN den Diebstahl vorgetäuscht hat oder wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch in der Frage der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles 'Brand' zukommen. 3. Bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls spricht viel für eine selbst veranlaßte Brandstiftung; sie kann den Beweis der Brandstiftung durch den VN oder von ihm bestellte Leute begründen, wenn weitere Umstände vorliegen, wie z.B.: - eine kurze Zeitspanne zwischen Entwendung und Brand oder bzw. und - eine Brandstiftung in abgelegener und menschenleerer Örtlichkeit oder bzw. und - ein starkes wirtschaftliches Interesse an der Entschädigung oder/und - andere ähnliche Schadenfälle des VN.
S.a. LG Koblenz SP 1994, 163 m.w.H.; OLG Köln SP 1994, 260 SP 1994, 391 [...]
1. Circa-Angaben des Versicherungsnehmers lassen sich allenfalls in einer Toleranzgrenze von einigen 1000 Kilometern, höchstens bis 5000 km rechtfertigen (hier: ca. 80000 km, tatsächlich 100000 km) 2. Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe durch sein weiteres Verhalten dafür gesorgt, daß dem Versicherer die tatsächliche Laufleistung seines Kfz bekannt geworden sei. Denn der Versicherer muß sich allein auf Grund der Schadenanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens machen und sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können.
Vgl. SchlHOLG SP 1994, 290; OLG Hamm SP 1994, 160 sowie SP 1993, 20 m.w.H. SP 1995, 23 [...]