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»Bei aufgetretenem Glatteis ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht in jedem Falle verpflichtet, glatte Stellen des dem Publikum zugänglichen Geländes mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Es genügt, wenn er auf andere Weise die Gefahr von dem Betroffenen abwendet. Als eine solche ausreichende Maßnahme kann im Einzelfall (hier: Aufsuchen des abgegrenzten Geländes eines Tierheimes) auch eine eindeutige Warnung vor der Eisglätte in Betracht kommen, wenn für ein Betreten des gefährlichen Geländes durch den Betroffenen kein hinreichender Anlaß besteht.«
Eingesandt vom 6. Zivilsenat des OLG Köln. OLGReport-Köln 1994, 310 [...]
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung tritt nicht von selbst ein; der Versicherer erhält vielmehr nur ein von ihm geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht. 2. Ein erstmals im Berufungsrechtszug erhobener Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ist nur dann rechtsmißbräuchlich, wenn der Versicherer beim Versicherungsnehmer einen Vertrauenstatbestand veranlaßt hat, der den Versicherungsnehmer zu Recht zu der Annahme gelangen lassen konnte, der Versicherer werde sich nicht auf die Leistungsfreiheit berufen. 3. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, klar auf der Hand liegt, vom Versicherer aber weder im Rahmen der Leistungsprüfung noch zunächst im Prozeß mit irgendeinem Wort erwähnt und zum Anlaß genommen wird, die Eintrittspflicht aus diesem Grund in irgendeiner Form in Frage zu stellen.
Nicht rechtskräftig OLGReport-Köln 1995, 53 VersR 1994, 1183 [...]
1. Der Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug nur für eine vorübergehende Nutzung für eine einzelne Fahrt überlassen wird, wird dadurch nicht zum Repräsentanten des Versicherungsnehmers. 2. Falsche Angaben zu wertbildenden Faktoren sind dann keine relevanten Obliegenheitsverletzungen, wenn sich die Täuschung in bezug auf die Laufleistung des Fahrzeugs nur auf etwa 10% beläuft und sowohl die angegebene als auch die tatsächlich gefahrene Kilometerzahl jenseits der 'magischen Grenze' von 100.000 km befindet.
S.a. BGH r+s 1993, 321 ff OLGReport-Köln 1995, 36 r+s 1994, 328 r+s 1994, 402 [...]