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1. - Wenn der Versicherungsnehmer den vers. Pkw an einem Platz am Straßenrand abgestellt hat, neben dem ein abschüssiger Teil der Straße mit nicht unerheblichem Gefälle beginnt, und wenn der Pkw auf der abschüssigen Straße etwa 40 m vorwärts gerollt und gegen eine Straßenlaterne geprallt ist, - wenn der Versicherungsnehmer selbst eingeräumt hat, die Handbremse nicht angezogen zu haben, - wenn der erste Gang beim Auffinden des beschädigten Pkw an der Laterne nicht eingelegt war, - wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß entsprechend dem Vorbringen der eingelegte erste Gang herausgesprungen sein könnte, als ein ausparkendes Kfz von hinten gegen den vers. Pkw gestoßen ist (keine entsprechende Beschädigung des vers. Kfz), spricht der erste Anschein dafür, daß der erste Gang entgegen der Behauptung des Versicherungsnehmers nicht eingelegt war. 2. Wenn der Versicherungsnehmer das vers. Kfz ohne hinreichende Sicherung (kein Anziehen der Handbremse und bzw. kein Einlegen eines gegenläufigen Ganges) gegen Wegrollen an einem Platz am Straßenrand abgestellt hat, neben dem ein abschüssiger Teil der Straße mit nicht unerheblichem Gefälle beginnt, und wenn das Kfz auf der abschüssigen Straße etwa 40 m vorwärts gerollt und gegen eine Straßenlaterne geprallt ist, ist der Versicherer gem. § 61 VVG von der Leistungspflicht frei, da der Versicherungsnehmer den Schaden in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt hat.

OLG Köln (9 U 24/94) | Datum: 12.04.1994

Vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 1991, 1049 ; LG Frankfurt/M. VersR 1991, 1050 OLGReport-Köln 1994, 306 SP 1994, 292 VersR 1994, 1414 r+s 1994, 209 [...]

1. - Wenn der Versicherungsnehmer mit dem vers. Pkw in einer unübersichtlichen Kurve von der Straße abgekommen ist und dadurch ein Unfallschaden an dem Pkw entstanden ist und - wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallhergang erklärt hat, er habe 'für ein entgegenkommendes Fahrzeug abbremsen' müssen, dabei sei der linke vordere Reifen geplatzt, so daß sein Kfz ins Schleudern geraten sei - obwohl kein entgegenkommendes Kfz das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers beeinflußt hat, das Platzen des Reifens fraglich ist (keine Erwähnung im Polizeibericht; Unklarheit über den Verbleib des Reifens), und - wenn der Versicherungsnehmer die Frage im Schadenanzeigeformular nach der Geschwindigkeit des Kfz nicht beantwortet hat - obwohl überhöhte Geschwindigkeit die Ursache für den Unfall war, ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit es § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen, ist im Sinne der versicherungsrechtlichen Relevanz der Obliegenheitsverletzung schweres Verschulden gegeben. 2. - Wenn der Versicherungsnehmer mit dem vers. Pkw in einer unübersichtlichen Kurve ohne Gegenverkehr von der Straße abgekommen ist und dadurch ein Unfallschaden an dem Pkw entstanden ist, - wenn das vers. Kfz in der Kurve weit auf die Gegenfahrbahn geraten war, - wenn die den Unfall aufnehmenden Polizisten als Unfallursache unangepaßte Geschwindigkeit angegeben haben, - wenn der Versicherungsnehmer nach Berechnung eines Sachverständigen ohne substantiiertes Bestreiten in der Kurve eine Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h gefahren ist, obwohl ein Verkehrszeichen vor der Kurve eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h vorschrieb, ist der Beweis als geführt anzusehen, daß der Versicherungsnehmer den Unfallschaden des Kfz in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist auch in subjektiver Hinsicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

OLG Köln (9 U 20/94) | Datum: 19.04.1994

OLGReport-Köln 1995, 36 r+s 1994, 208 [...]

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