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1. Das nach § 57 SGB V zu gewährende Pflegegeld, das anstelle der nach § 55 SGB V als Sachleistung zu erbringenden häuslichen Pflegehilfe treten kann, stellt lediglich eine Leistungsausweitung, keine Systemveränderung in der Sozialversicherung dar. 2. Ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO a.F. (jetzt § 116 SGB X) findet deshalb auch insoweit schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses statt; der Versicherungsnehmer kann nicht mehr (z.B. durch einen Abfindungsvergleich) über den Anspruch auf Pflegegeld verfügen.
NJW 1995, 794 NJW-RR 1995, 164 OLGReport-München 1994, 100 SP 1995, 169 [...]