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1. Ist eine Forderung nach den Rechtsanwalt bekannten Sachverhalt verjährt, muß dieser den Mandanten belehren, daß sie angesichts der vom Gegner bereits erhobenen Verjährungseinrede nicht durchzusetzen ist; der Hinweis, die Verjährungseinrede werde 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' Erfolg haben, reicht nicht aus. 2. Die Schadenersatzforderung eines Mandanten auf Erstattung von Prozeßkosten gegen seinen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozeßführung geht auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Schaden entfällt nicht wegen der Leistungen des Rechtsschutzversicherers. 3. Hat der Mandant seinen Rechtsanwalt beauftragt, sich um die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers für eine Klage zu bemühen, dann ist der Anwalt verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer alle bekannten Einwendungen des Gegners vollständig mitzuteilen, und zwar von sich aus, nicht erst auf Anforderung des Versicherers. 4. Erteilt der Rechtsschutzversicherer aufgrund einer unvollständigen Unterrichtung die Deckungszusage für eine Klage und anschließend auch für das Berufungsverfahren, nachdem die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden ist, umfaßt die Schadenersatzverpflichtung des Rechtsanwalts auch die Prozeßkosten der zweiten Instanz. Der Zurechnungszusammenhang ist nicht unterbrochen.
BB 1994, 1457 BRAK-Mitt 1994, 247 OLGReport-Köln 1994, 144 r+s 1994, 382 [...]
Ist auf einen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall deutsches Deliktsrecht anzuwenden und ist im Rahmen des § 845 BGB hinsichtlich der Dienstleistungspflicht an eine ausländische Rechtsordnung anzuknüpfen, die eine vergleichbare familienrechtliche Dienstverpflichtung des Hauskindes nicht kennt, einen entsprechenden Schaden der Eltern aber schon allein aufgrund ihrer deliktsrechtlichen Normen ausgleichen könnte, so ist die sich hieraus ergebende Divergenz (beide Rechtsordnungen würden Ä jeweils für sich allein betrachtet Ä einen Schadensersatz gewähren, der bei der internationalÄprivatrechtlichen gebotenen getrennten Anknüpfung an das Deliktsstatut einerseits, das für die Dienstverpflichtung heranzuziehende Recht andererseits entfällt) unter Anwendung des Rechtsinstituts der kollisionsrechtlichen Angleichung der Schadensersatznormen zu überwinden.
JuS 1996, 171 NZV 1995, 448 SP 1996, 45 VRS 89, 423 VersR 1996, 200 [...]