Sortieren nach
1. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfaßt nicht nur Eingriffe in den Straßenverkehr, die von außen kommen, etwa durch eine Straßensperre. Vielmehr ist nach dieser Vorschrift auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen. Der Täter setzt in diesen Fällen sein Fahrzeug als Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein(vgl. BGH NZV 1992, 325). 2. Zur Verhinderung einer ausufernden Anwendung des § 315 b Abs. 1 StGB sind strenge Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung einer konkreten Gefahr geboten. Das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter muß vom Tatrichter durch präzise und nachvollziehbare Feststellungen belegt werden. Die Verwendung von inhaltsleeren und eher wertenden Begriffen reicht zur plausiblen Umschreibung der brisanten Situation nicht aus. Insbesondere sind Begriffe wie 'Notbremsung', 'Vollbremsung' oder 'scharfes Abbremsen' schon im Hinblick auf ihre mangelnde eindeutige Definierung nicht ausreichend aussagekräftig, wobei die Verwendung des Adjektivs 'scharf' in diesem Zusammenhang schon nach normalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Dienormalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Die zugespitzte Gefahrenlage dagegen ohne weiteres nachvollziehbar beschreibend sind Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzueugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschenesablaufs (z.B. quietschende/qualmende Reifen, Ausbrechen und/oder Schlingern/Schleudern des Fahrzeugs in einer näher beschriebenen Art und Weise, Umherfliegen von Gegenständen in der Fahrgastzelle, Verletzungen von Insassen, Ansprechen der Auslösung von Sicherheitsgurten oder Airbag).
DAR 1994, 123 DRsp III(336)286Nr. 1b 2-4 NJW 1993, 3212 NZV 1994, 37 StV 1994, 247 VRS 86, 174 [...]
1. Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in einer verkehrsberuhigten Zone auf der Fahrbahn angebrachte Bodenschwelle aus Kautschuk-Gummi mit einer Höhe von 6 cm nicht mit Aussparungen für die Durchfahrt von Zweirädern versehen ist. 2. Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473). (Eingesandt vom 7. Zivilsenat des OLG Köln.)
BRS 86, 163 MDR 1994, 41 NJW 1994, 1417 OLGReport-Köln 1993, 336 [...]