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1. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn das Amtsgericht bei einem Wiederholungstäter lediglich auf die für einen Ersttäter geltende Rechtsfolge nach Nr. 68 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV abstellt. 2. In den Fällen des § 24 a StVG i.V. mit § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVG können bei Ersttätern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots gem. § 2 Abs. 4 BKatV rechtfertigen (BGHSt 38, 125 (134)). Bei einem Rückfall eines einschlägig vorbestraften und offensichtlich labilen Betroffenen und seiner hieraus folgenden Gefährlichkeit für die am Straßenverkehr teilnehmende Allgemeinheit müssen diese Grundsätze bei der Prüfung, ob das dreimonatige Regelfahrverbot reduziert werden kann, ebenfalls Anwendung finden. 3. Die konkret drohende Folge eines Arbeitsplatzverlustes kann eine Härte ganz außergewöhnlicher Art darstellen, die - bei einem Ersttäter - zum Absehen von einem Regelfahrverbot führen kann. Die bloße Angabe dieser Folge in den Urteilsgründen reicht jedoch nicht. Diese müssen vielmehr die für diese Frage maßgebenden Anknüpfungstatsachen wiedergeben, damit das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen kann, ob die Annahme des Amtsgerichts auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (BayObLG NZV 1989, 23; OLG Düsseldorf NZV 1992, 373).

OLG Karlsruhe (2 Ss 12/93) | Datum: 22.02.1993

NZV 1993, 277 VRS 85, 127 [...]

1. Die Beweiswürdigung eines einen Verstoß gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO feststellenden Urteils ist materiell-rechtlich unvollständig, wenn ihr mangels Feststellung der Eichung des Zeitmessers nicht überprüfbar entnommen werden kann, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei vom einwandfreien Funktionieren des verwendeten Zeitmeßgerätes ausgegangen ist, das nur bei seiner amtlichen Eichung die besondere qualitative Sicherheit der Messung gemäß § 2 Abs. 2 EichG a.F. gewährleistet. (vgl. KG NZV 1992, 251; OLG Hamm VRS 84, 51) 2. Zwar ist anerkannt, daß den Meßergebnissen eines ungeeichten Uhrwerks nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann, wenn die bestehenden Bedenken an der Meßqualität dadurch ausgeräumt werden, daß zum Ausgleich der möglichen Meßungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen bestimmte Sicherheitszuschläge oder -abschläge vorgenommen werden. Jedoch muß der Tatrichter in einem solchen Fall darlegen, welche mögliche geräteeigenen Fehler der Anlage (z.B. verzögerte Reaktionszeiten des Relais und/oder der Detektoren, Frequenzabweichungen der Stoppuhr sowie mögliche Ungenauigkeiten bei der Zeitanzeige) und welche externen Fehlerquellen (z.B. Verlängerung der Gelbphase, Ungenauigkeit hinsichtlich der Fahrzeit von der Haltelinie bis zur Induktionsschleife) er berücksichtigt hat. Bei der Prüfung interner Fehlerquellen wird auch der Typ des eingesetzten Gerätes eine Rolle spielen.

OLG Karlsruhe (2 Ss 72/93) | Datum: 08.06.1993

VRS 85, 467 [...]

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