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1. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn das Amtsgericht bei einem Wiederholungstäter lediglich auf die für einen Ersttäter geltende Rechtsfolge nach Nr. 68 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV abstellt. 2. In den Fällen des § 24 a StVG i.V. mit § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVG können bei Ersttätern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots gem. § 2 Abs. 4 BKatV rechtfertigen (BGHSt 38, 125 (134)). Bei einem Rückfall eines einschlägig vorbestraften und offensichtlich labilen Betroffenen und seiner hieraus folgenden Gefährlichkeit für die am Straßenverkehr teilnehmende Allgemeinheit müssen diese Grundsätze bei der Prüfung, ob das dreimonatige Regelfahrverbot reduziert werden kann, ebenfalls Anwendung finden. 3. Die konkret drohende Folge eines Arbeitsplatzverlustes kann eine Härte ganz außergewöhnlicher Art darstellen, die - bei einem Ersttäter - zum Absehen von einem Regelfahrverbot führen kann. Die bloße Angabe dieser Folge in den Urteilsgründen reicht jedoch nicht. Diese müssen vielmehr die für diese Frage maßgebenden Anknüpfungstatsachen wiedergeben, damit das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen kann, ob die Annahme des Amtsgerichts auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (BayObLG NZV 1989, 23; OLG Düsseldorf NZV 1992, 373).

OLG Karlsruhe (2 Ss 12/93) | Datum: 22.02.1993

NZV 1993, 277 VRS 85, 127 [...]

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