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- ... für Recht erkannt: (1)
- 3.000,00 DM, falls nicht vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird. (1)
- AGS (1)
- Auf die Berufung des Klägers wird das am Juniverkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Köln -O91 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: (1)
- BB (1)
- DRsp I(123)370c-d (1)
- DRsp I(123)379 (1)
- DRsp I(123)379c (1)
- DRsp I(123)380a-b (1)
- DRsp I(130)360a (1)
- DRsp I(130)360b-d (1)
- DRsp I(130)362e (1)
- DRsp I(130)379b-c (1)
- DRsp I(138)681e (1)
- DRsp I(145)420cNr.(Ls) (1)
- DRsp I(147)297b (1)
- DRsp II(216)122 (1)
- DRsp II(216)123 (1)
- DRsp II(229)260d (1)
- DRsp II(229)263a-b (1)
- DRsp II(286)254a (1)
- DRsp IV(418)2 (1)
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (1)
- DfS Nr.2300 (1)
- DfS Nr.2306 (1)
- DfS Nr.2307 (1)
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von000,00 DM nebst% Zinsen seit dem Februarzu zahlen. (1)
- Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu% und der Kläger zu% zu tragen. (1)
- Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Kläger diejenige durch die Beklagten gegen eine solche von000,00 DM und die Beklagten diejenige durch den Kläger gegen eine solche von (1)
- Die den Parteien obliegenden Sicherheiten können auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden. (1)
- Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. (1)
- ES Kfz-Schaden D-1/47 (1)
- ES Kfz-Schaden H-2/29 (1)
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger3 seines ihm in Zukunft aus dem Unfall vom Januarnoch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen. (1)
- FamRZ (1)
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen. (1)
- In dem Rechtsstreit ... / ... hat der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom Januarurch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht (1)
- OLG R (1)
- TranspR (1)
- VerkMitt (1)
- transpR (1)
»1. Wer als Vorfahrtsberechtigter einem Wartepflichtigen gegenüber auf sein Vorrecht verzichtet, schafft eine atypische Verkehrslage, die ihn zu erhöhter Vorsicht auch gegenüber nachfolgenden Wartepflichtigen verpflichtet. 2. Bei abknickender Vorfahrt muß derjenige, der der Vorfahrtsstraße folgen will, den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen.«
OLG Köln (13 U 21/93) | Datum: 19.05.1993
1. Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in einer verkehrsberuhigten Zone auf der Fahrbahn angebrachte Bodenschwelle aus Kautschuk-Gummi mit einer Höhe von 6 cm nicht mit Aussparungen für die Durchfahrt von Zweirädern versehen ist. 2. Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473). (Eingesandt vom 7. Zivilsenat des OLG Köln.)
OLG Köln (7 U 91/93) | Datum: 16.09.1993
BRS 86, 163 MDR 1994, 41 NJW 1994, 1417 OLGReport-Köln 1993, 336 [...]
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