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Übernimmt jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluß der Haftung nach § 833 S. 1 BGB kein Raum.
OLGReport-Köln 1993, 134 VersR 1994, 1076 r+s 1994, 255 [...]
1. Grobes Organisationsverschulden des Spediteurs liegt vor, wenn nicht ersichtlich ist, wer für die Suche nach verlorengegangenem Gut organisatorisch zuständig und verantwortlich ist. 2. Auch das weitere Vorgehen muß kontrollierbar sein. Insbesondere muß nachvollziehbar sein, ob und mit welchem Ergebnis eine interne Suche und Nachfragen bei Dritten stattgefunden haben und die Möglichkeiten zum Auffinden des verlorenen Guts ausgeschöpft worden sind.
DRsp II(216)122 TranspR 1994, 122 VersR 1994, 1452 transpR 1994, 122 [...]