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1. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann an der Verkehrsordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers beteiligt sein, wenn er das Fahrzeug einer Person überläßt, von der er weiß, daß diese schon wiederholt mit dem Kraftfahrzeug bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, und damit rechnet und in Kauf nimmt, diese werde wiederum solche Verstöße begehen. 2. Um den Eigentümer, der sein Fahrzeug anderen zur Benutzung überlassen hat, noch als Halter ansehen zu können, bedarf es der Feststellung, daß er eine unmittelbare tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug behalten und nach Überlassung an einen anderen weiterhin besessen hat (OLG Koblenz, VRS 65, 475, 476). 3. Der Umstand, daß die Betroffene 'eingeräumt' hat, Halterin des Fahrzeugs zu sein, macht nähere Feststellungen nicht überflüssig. Ein Geständnis ist das Zugestehen der Tat oder einzelner Tatsachen, die für die Entscheidung zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage erheblich sein können (SenE NZV 1993, 79 = VRs 84, 112). Bei der Frage, ob jemand als Halter eines Fahrzeugs anzusehen ist, handelt es sich nicht um eine Tatsache, die zugestanden werden kann, sondern um eine rechtliche Würdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, die nicht dem Betroffenen überlassen werdendarf, die vielmehr vom Tatrichter vorgenommen werden muß und die der rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdgericht unterliegt. die der rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdgericht unterliegt. 4. Gegen den wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilten Kraftfahrzeughalter, der das Fahrzeug selbst nicht geführt hat, darf kein Fahrverbot verhängt werden.

OLG Köln (Ss 46/93 (B)) | Datum: 05.03.1993

VRS 85, 209 [...]

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