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1. Wenn sich der innere Tatbestand einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt, müssen die Rechtsbegriffe, die den inneren Tatbestand betreffen, insbesondere also der Vorsatz, bei der Darstellung in die entsprechenden tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden; es müssen also Feststellungen zur Vorstellungs-und Willensseite getroffen werden. 2. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da bei einem Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen hat. 3. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herrscht Einigkeit darüber, daß in Fällen, in denen die abgeurteilte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich ermittelt worden ist, die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils die Nachprüfung zulassen müssen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung vorlagen. Insbesondere muß dem Urteil zu entnehmen sein, wie lange die Meßstrecke war, wie groß der Abstand war und ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert war und welcher Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (OLG Düsseldorf, VRS 67, 129; OLG Koblenz, VRS 70, 38; st.Senats-Rspr., vgl. Senat v. 9.7.1992 - Ss 250/92). Wird die Messung zur Nachtzeit vorgenommen, müssen in der Regel besondere Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte die Zuverlässigkeit der Messung erkennen lassen, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nachts besonders schwer zu überwachen ist (st. Senats-Rspr., vgl. OLG Köln v. 7.4.1989 - Ss 134/89; v. 5.1.1990 - Ss 661/89, v. 16.3.190 - Ss 117/90; v. 9.7.1992 - Ss 250/92). Bei einem Abstand von 100 m kann nicht ohne weiteres

OLG Köln (Ss 434/93 (B)) | Datum: 19.10.1993

NJW 1994, 875 NZV 1994, 77 VRS 86, 199 [...]

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