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1. Es obliegt dem Sicherungspflichtigen, in regelmäßigen Abständen Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z.B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen. 2. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Weitergehende Maßnahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind. Zu den 'weiteren Maßnahmen', die nur beim Vorliegen verdächtiger Umstände geboten sind, gehört u.a. auch der Einsatz eines Hubwagens, weil er mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist.
DAR 1993, 351 NZV 1993, 434 OLGReport-Köln 1993, 115 VersR 1993, 989 [...]
Eine bei einem Pkw-Verkauf formularmäßig geschlossene sog. Haltevereinbarung, mit der der Käufer bei Meidung einer Vertragsstrafe beim Erwerb eines Neufahrzeuges verpflichtet wird, im Falle einer Veräußerung des Pkw in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung dem Händler ein Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht einzuräumen, verstößt gegen § 9 AGBG, wenn als Rückkaufspreis der Neuwagenpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1 % pro gefahrene 1000 km festgelegt ist.
DAR 1993, 299 NJW-RR 1993, 824 NZV 1993, 235 OLGReport-Köln 1993, 65 [...]