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1. Die in dem Bestellformular eines Verkäufers enthaltene Abrede, daß der Käufer zehn Tage an die Bestellung gebunden und der Kaufvertrag abgeschlossen sei, wenn der Käufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätige oder die Lieferung ausführe, führt dazu, daß die entsprechende Klausel von vornherein Bestandteil des Angebots des Käufers wird. Sie unterliegt beim Gebrauchtwagenkauf keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf die §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG. 2. Wenn ein Käufer unmißverständlich erklärt, er wolle einen bestellten Pkw nicht zu dem vorgesehenen Termin abnehmen, sondern sich vom Vertrag lösen, kann hierin eine positive Forderungsverletzung liegen, die den Käufer ausnahmsweise dazu berechtigt, bereits vor Fälligkeit und vor einer Bereitstellungsanzeige und anschließender Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach Abschn. V 3 der auf der Empfehlung des Zentralverbandes des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes beruhenden Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zu verlangen. 3. Eine pauschalierte Nichtabnahmeentschädigung von 15 % des Kaufpreises (Abschn. V 4 der Gebrauchtwagenkaufbedingungen) hält beim Gebrauchtwagenkauf einer Inhaltskontrolle gem. §§ 9, 11 Nr. 5a AGBG jedenfalls dann nicht stand, wenn der Verkäufer ein Vertragshändler eines Automobilherstellers ist, für dessen Geschäftstätigkeit das Neuwagengeschäft prägend ist. 4. Im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung kann der Verkäufer als Nichtabnahmeentschädigung neben der Differenz zwischen vereinbartem und später erzieltem Kaufpreis auch die Kosten für die regelmäßige Pflege des nicht abgenommenen Fahrzeuges sowie für die Zeit zwischen Fälligkeit der Kaufpreisschuld und Weiterverkauf die auf den vereinbarten Kaufpreis entfallenden Kosten für eine Finanzierung des Gebrauchtwagenbestands beanspruchen.
MDR 1993, 732 NJW-RR 1993, 1404 OLGReport-Köln 1993, 205 VersR 1993, 1282 [...]
1. Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in einer verkehrsberuhigten Zone auf der Fahrbahn angebrachte Bodenschwelle aus Kautschuk-Gummi mit einer Höhe von 6 cm nicht mit Aussparungen für die Durchfahrt von Zweirädern versehen ist. 2. Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473). (Eingesandt vom 7. Zivilsenat des OLG Köln.)
BRS 86, 163 MDR 1994, 41 NJW 1994, 1417 OLGReport-Köln 1993, 336 [...]