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Wird ein privater Autokäufer von einem Kraftfahrzeughändler über Art und Ausmaß des Unfallschadens nur in unvollständiger und verharmlosender Weise informiert, so daß ihm der wahre Umfang der Beschädigungen nicht klar werden kann, obwohl der betreffende Händler die Unfallschäden in seiner eigenen Werkstatt beseitigt hat, so liegt darin ein arglistiges Verschweigen eines Mangels des Fahrzeugs.
OLGReport-Düsseldorf 1994, 77 SP 1994, 296 ZfS 1994, 210 [...]