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Fährt ein angetrunkener (1,76 %o) Versicherungsnehmer nachts mit einem 1,65 m breiten Pkw gegen einen entgegenkommenden Panzer, so wird der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis einer unfallursächlichen alkoholbedingten Bewußtseinsstörung nicht dadurch widerlegt, daß der Panzer die Mitte der 6,50 m breiten Fahrbahn um ca. 60 cm überschritten hat.
Vgl. dazu auch OLG Koblenz VersR 1992, 436 VersR 1995, 525 ZfS 1995, 106 r+s 1995, 39 [...]