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1. § 14 KVO gestattet es dem Frachtführer nicht, ein verschmutztes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, muß das Fahrzeug im Normalfall mindestens 'besenrein' übergeben werden. 2. Bei empfindlichen Ladungsgütern ist der Absender verpflichtet, die Reinheit des Laderaums zu kontrollieren, da er die Empfindlichkeit des Guts besser als der Unternehmer kennt.
DRsp II(216)126-1 TranspR 1994, 109 VersR 1994, 1328 transpR 1994, 109 [...]
Wird ein mit nur einem Fahrer besetzter Lkw während eines kurzen Halts auf einem unbewachten Autobahnparkplatz in Oberitalien von bewaffneten Räubern überfallen, so stellt weder der Einsatz nur eines Fahrers noch das kurze Anhalten auf einem unbewachten Parkplatz eine Verletzung der im Rahmen eines 'unabwendbaren Ereignisses' gem. Art. 17 Abs. 2 CMR vom Frachtführer geforderten Sorgfalt dar.
DRsp II(216)131-6n TranspR 1994, 117 transpR 1994, 117 [...]
1. Grobes Organisationsverschulden des Spediteurs liegt vor, wenn nicht ersichtlich ist, wer für die Suche nach verlorengegangenem Gut organisatorisch zuständig und verantwortlich ist. 2. Auch das weitere Vorgehen muß kontrollierbar sein. Insbesondere muß nachvollziehbar sein, ob und mit welchem Ergebnis eine interne Suche und Nachfragen bei Dritten stattgefunden haben und die Möglichkeiten zum Auffinden des verlorenen Guts ausgeschöpft worden sind.
DRsp II(216)122 TranspR 1994, 122 VersR 1994, 1452 transpR 1994, 122 [...]