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Der Geschädigte, der sein beschädigten Kfz in Eigenregie repariert hat, und dafür Kosten geltend macht, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung nicht unverhältnismäßig - um mehr als 30 % - übersteigen, kann die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten von dem Schädiger ersetzt verlangen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen.
Vgl. BGH v. 17.03.1992 ZfS 1992, 156; weiterhin VGH ZfS 1992, 8; BGH ZfS 1992, 9 ZfS 1993, 119 [...]