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Gewichtige Anhaltspunkte gegen die Annahme eines Diebstahls sind: 1. Der angebliche Diebstahl fand kurz vor Ende der Zweijahresfrist statt. 2. Der Versicherungsnehmer befindet sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten (hier : Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). 3. Er kann keine Angaben zum Verbleib eines weiteren Schlüssels machen. 4. Der Kfz-Schein wurde im Fahrzeug belassen. 5. Der Versicherungsnehmer hat unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls gemacht.
Vgl. u. a. OLG Köln SP 1992, 316; LG Duisburg SP 1993, 122. SP 1994, 23 [...]