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1. Hat sich das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes entgegen seinen und den Angaben des Versicherungsnehmers nicht in Bewegung befunden, sondern gestanden, ist dies für die Annahme eines gestellten Unfalls ein erhebliches Indiz, weil sich der Geschädigte nicht notwendig im Fahrzeug befunden haben muß. Für den anderen Fall, daß sich der Geschädigte im fahrenden Fahrzeug befunden hat, liegt die Annahme eines gestellten Ereignisses wegen der großen Gefahr für den Fahrer bei einer absichtlich herbeigeführten Kollision eher fern. 2. Der Versicherungsnehmer ist des Versicherungsbetruges überführt, wenn er ungebremst mit etwa 60 km/h auf das Fahrzeug des Geschädigten aufgefahren sein will, wobei sein nach seinen Angaben auf dem Beifahrersitz sitzender Bruder unverletzt geblieben ist, obwohl er nicht angegurtet war. 3. Daß der Sachverständige an den Unfallfahrzeugen Lackpartikel des jeweils anderen Fahrzeugs gefunden hat, spricht zwar für eine irgendwie geartete Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, spricht aber nicht gegen einen gestellten Unfall. 4. Weitere Indizien für ein gestelltes Unfallereignis sind im vorliegenden Fall: - Unfall zur Nachtzeit in unbewohnter Gegend, wo mit unbeteiligten Zeugen nicht unbedingt zu rechnen war; - Unfall an einer Straßeneinmündung mit ungewöhnlicher Vorfahrtregelung, die eine unbeabsichtigte Vorfahrtverletzung des Versicherungsnehmers erklärlich erscheinen ließ; - keine Hinzuziehung von Polizei trotz nicht unerheblicher Fahrzeugschäden; - Schädiger fuhr ein relativ geringwertiges Fahrzeug, Geschädigter dagegen ein höherwertiges.

OLG Köln (5 U 72/91) | Datum: 25.03.1993

r+s 1994, 402 [...]

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