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Das bei dem Transport gefährlicher Güter nach Anlage B zur GGVS Rdnr. 10374 zu beachtende Rauchverbot gilt auch im Führerhaus des für Gefahrguttransporte eingesetzten Lkw, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Führerhaus und der Ladefläche eine unmittelbare Verbindung besteht oder nicht.
BRS 86, 207 NZV 1994, 81 VRS 86, 207 VerkMitt 1994, 19 [...]