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A. Die Polizeibehörde ist nicht ermächtigt, einen Pkw allein deshalb abschleppen zu lassen, weil er sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. B. 1. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen Störer nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2. Die Spezialvorschrift des § 17 Abs. 1 StVZO schließt für ihren Anwendungsbereich den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschlagnahme.
DAR 1993, 363 DÖV 1994, 82 ESVGH 43, 240 VerkMitt 1993, 71 ZfS 1993, 287 [...]
1. Zum Zweck der Ermessensermächtigung des § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 StVZO (behördliche Anerkennung der Eignung einer 'anderen Stelle' für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und für die Ausbildung in Erster Hilfe). 2. Einem eingetragenen gemeinnützigen Verein kann das Grundrecht der Berufsfreiheit zustehen (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG).
Vorinstanz: VGH München, BVerwGE 95, 15 DÖV 1994, 655 NJW 1994, 2166 VRS 87, 310 [...]