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1. Da ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 10 Abs. 5 AKB als bevollmächtigt gilt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche des Geschädigten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben, nimmt der Rechtsanwalt eines Unfallgeschädigten, der außergerichtlich mit dem VR verhandelt, damit zugleich auch den Schädiger in Anspruch. 2. Verklagt er später nur den Schädiger auf Schadensersatz, dann richtet sich daher die Klage gegen dieselbe Person wie die außergerichtliche Forderung. Die ihm außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist daher nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die ihm im Klageverfahren entstehende Prozeßgebühr anzurechnen.
Anmerkung: Chemnitz, AGS 1994, 43 AGS 1994, 43 ZfS 1994, 343 [...]
1. Mit Aufhebung der Kostengrundentscheidung wird das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich ergangener Entscheidungen gegenstandslos. Entstandene Kosten sind der Partei aufzuerlegen, die das Kostenfestsetzungsverfahren zuerst betrieben hat. 2. In Verkehrsunfallsachen sind grundsätzlich keine gesonderten RA-Kosten für verschiedene RAe des Fahrers, Halters und der Versicherung erstattbar, wohl aber eine nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Prozeßgebühr.
Anmerkung: von Eicken, AGS 1994, 51 AGS 1994, 50 ZfS 1994, 382 [...]
Beantragt der Kläger im Bezirk des späteren Prozeßgerichts ein selbständiges Beweisverfahren und bedient er sich dabei eines auswärtigen Rechtsanwalts, der im sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht postulationsfähig ist, so ist der Anwaltswechsel nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Kosten der Zuziehung eines zweiten Anwalts im insoweit einheitlichen Prozeß (Beweisverfahren gehört zur Instanz (§ 37 Nr. 3 BRAGO)) sind daher nicht erstattungsfähig, auch wenn der auswärtige Anwalt im Beweisverfahren postulationsfähig ist.
AGS 1995, 104 AnwBl 1994, 248 MDR 1994, 629 VersR 1995, 359 [...]
Soll dem Autoverkäufer im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag des Käufers verboten werden, das Fahrzeug an einen Dritten zu übertragen, so bemißt sich der Streitwert nicht nach dem möglichen Veräußerungsgewinn des Käufers, sondern nach dem Wert des Pkw (einstweilige Verfügung = 1/3).
AGS 1994, 50 AnwBl 1994, 368 JurBüro 1994, 738 MDR 1994, 737 VRS 87, 113 VersR 1995, 75 [...]