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Hat der Versicherte bereits vor Fälligkeit der Versicherungsleistung einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer später tatsächlich mit einer Leistung in Verzug gerät, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verzug und Entstehung des anwaltlichen Honoraranspruchs fehlt.
Vgl. dazu auch OLG Köln VersR 1983, 922 mit Anm. von Klimke VersR 1984, 230 VersR 1994, 1170 [...]