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1. Der VersNehmer ist zur Rückzahlung einer an Dritte geleisteten Haftpflichtentschädigung bei gestelltem Unfall nur verpflichtet, wenn er nachweislich daran beteiligt war. 2. Zahlt der Versicherer bei gestelltem Unfall irrtümlich an den 'Haftpflichtgläubiger', kommt ein Regreß gegen den VersNehmer gem. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG auch dann nicht in Betracht, wenn der Versicherer gegenüber dem VersNehmer wegen unrichtiger Angaben in der Schadenanzeige gem. § 7 I Abs. 2, V Abs. 1 AKB leistungsfrei sein sollte. Es fehlt an dem für § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG notwendigen Gesamtschuldverhältnis, weil der 'Haftpflichtgläubiger' wegen seiner Einwilligung in die Schädigung keinen Schadenersatzanspruch hat. 3. § 3 Nr. 10 PflVG begründet keine über § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG hinausgehende Regreßmöglichkeit, sondern schneidet dem Regreßschuldner nur die dort bezeichneten Einwendungen ab. 4. Dem Versicherer, der bei gestelltem Unfall irrtümlich an den 'Haftpflichtgläubiger' zahlt, steht gegen den VersNehmer kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der VersNehmer ist (insbes.) nicht von einer Schuld befreit worden, weil ein Anspruch des angeblich Geschädigten nicht besteht.
nicht rechtskräftig OLGReport-Hamm 1994, 29 SP 1994, 166 r+s 1994, 123 r+s 1997, 52 [...]
Ist nicht nachgewiesen, daß der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit - 60 km/h statt min. 63 km/h - vermeidbar gewesen wäre, tritt die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Geradeausfahrers hinter dem groben Verschulden des Linksabbiegers, der trotz eingeschränkter Sicht den Abbiegevorgang einleitet, zurück.
Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 12.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 139/93 SP 1994, 106 [...]