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1. Ist der VN zu keinem Zeitpunkt Halter oder Eigentümer des Pkw gewesen, so scheidet eine Anwendung des § 21 Abs. 1 ARB aus. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 7 Nr. 4 ARB ist in diesen Fällen ebenfalls nicht möglich. 2. § 22 Abs. 7 Nr. 4 ARB ist nur anwendbar, wenn der VN zweifelsfrei darlegt, daß das von ihm erworbene, aber nicht auf ihn zugelassene Fahrzeug an die Stelle eines bisher versicherten Fahrzeugs treten sollte.
S.a. LG Köln (24 S 68/91) r+s 1993, 24 VersR 1994, 805 [...]
Daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bzw. gegen den von ihm behaupteten Diebstahl spricht, stützt das Gericht auf folgende Umstände: -widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen des Versicherungsnehmers und der Zeugin zum Geschehensablauf (unterschiedliche Aussagen über den generellen Benutzer des Kfz); - die Angabe des Kfz-Wertes bei der Diebstahlanzeige in den Niederlanden mit 50.000 DM, obwohl der Kaufpreis des Kfz 27.000 oder 28.000 DM betragen hat; - widersprüchliche Aussagen des Versicherungsnehmers und der Zeugin über den Kauf des Kfz (Behauptung des Versicherungsnehmers, er sei Käufer und Eigentümer des Kfz; Aussage der Zeugin, sie habe das Auto gekauft und bezahlt; späterer Vortrag des Versicherungsnehmers, der Wagen sei gemeinsam gekauft worden); - die unterschiedliche Bezifferung des Kaufpreises des 8 Monate vorher gekauften Kfz durch die Zeugin mit 27.000 DM und durch den Versicherungsnehmer mit 28.000 DM; - die unterschiedliche Aussagen der Zeugin und des Versicherungsnehmers über den Kaufbeleg für das Kfz (schriftlicher Kaufvertrag vorhanden/verloren gegangen); - der nicht überzeugende Vortrag des Versicherungsnehmers zur Anzahl der beim Erwerb des beim Erwerb des Kfz übergebenen Fahrzeugschlüssel (angeblich sei ihm nur ein Originalschlüssel und ein werkseitig nachgelieferter Schlüssel übergeben worden); -wechselnde, mangels Vorlage von Belegen oder Benennung von Zeugen nicht nachprüfbare Behauptungen zum Diebstahl von zwei Golduhren im Kfz, von denen eine allerdings entgegen den Aussagen des Versicherungsnehmers nicht echt war.
Das OLG Köln hat die Berufung des Versicherungsnehmers verworfen - 5 U 149/93 - r+s 1994, 248 [...]