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1. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß beim Zusammentreffen irgendwelcher unglücklicher Umstände auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten, hier also der Unterbringung des Verunglückten auf einem ordnungsgemäß gesicherten Beifahrersitz, der gleiche Erfolg eingetreten wäre, erlaubt nicht die Ablehnung der Zurechnung. Zweifel an der Ursächlichkeit sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet haben (BGHSt 11, 4 ff). 2. Während die Beteiligung an fremder Eigengefährdung - wie die Beihilfe zur Selbsttötung - als Teilnahme an einem durch einen Straftatbestand nicht erfaßten verantwortlichen Handeln des Geschädigten grundsätzlich straflos ist, erfüllt die Fremdgefährdung, die zum Todeserfolg führt, auch bei Einwilligung des Gefährdeten den Tatbestand des § 222 StGB.
DAR 1994, 126 JR 1994, 518 NJW 1994, 745 (Ls) NZV 1994, 35 VRS 86, 55 [...]
1. Beeinflußt der Fahrer eines Lkw durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne von § 268 III StGB, wenn er für den Fahrtenschreiber eines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Diagrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt, daß die Fahrtgeschwindigkeit unzutreffend aufgezeichnet wird? 2. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß die Angeklagten ihr Tun als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat einordneten. Bei einer solchen unrichtigen rechtlichen Bewertung handelt es sich nicht um einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Um sich des straftatbestandlich vertypten Unrechts bewußt zu sein, muß der Täter sein Tun nicht als strafbar bewerten. Vielmehr reicht es aus, daß er das stratatbestandsspezifische Unrecht, die spezifische Rechtsgutverletzung erkennt.
mit Anmerkung Puppe JR 1993, 328 JR 1993, 328 NStZ 1993, 344 NZV 1993, 237 VRS 85, 196 [...]