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1. Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV genannten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde, bei der im Regelfall nach § 2 Abs. 1 Nr.4 BKatV ein Fahrverbot zu verhängen ist, ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt, sondern derjenige, in dem er in den von der Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt. Sichert die Anlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr, so ist dies der Zeitpunkt des Überfahrens der Fluchtlinie. Wird hingegen nicht nur die hinter der Ampel befindliche Kreuzung, sondern auch eine davor liegende Fußgänger-/Radwegfurt gesichert, so kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene über die Quermarkierung in die Furt einfährt. 2. Ist die erste Induktionsschleife hinter der Fluchtlinie oder der Quermarkierung der Furt verlegt, so ist von dem gemessenen Wert zugunsten des Betroffenen die Zeit abzuziehen, die er benötigt hat, um die Strecke von der Fluchtlinie bzw. dem Beginn der Quermarkierung der Furt bis zum Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt. 3. Wird auf dem bei Erreichen der ersten Induktionsschleife ausgelösten Photo die seit Gelbbeginn verstrichene Zeit, d.h.die Summe aus Gelb- und Rotzeit, eingeblendet, ohne daß die Dauer der Gelbzeit gesondert Gelb- und Rotzeit, eingeblendet, ohne daß die Dauer der Gelbzeit gesondert gemessen wird, so ist von dem Meßwert die Zeit abzuziehen, um die die Gelbzeit aus technischen Gründen von der eingestellten Zeit maximal abweichen kann.

OLG Oldenburg (Ss 150/93) | Datum: 19.08.1993

DAR 1993, 481 DAR 1993, 481 (Ls) DRsp-ROM Nr. 1995/4058 NZV 1993, 446 VRS 86, 74 [...]

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