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1. Der Innenraum eines Fahrzeugs (hier: Jeep), dessen Softtop ohne gewaltsamen Eingriff durch bloßes Aufknöpfen oder Aufziehen eines Reißverschlusses geöffnet werden kann, ist nicht festumschlossen und durch Verschluß gesichert i.S.d. § 5 Nr. 1 a AVBR 80. 2. Der Versicherungsnehmer führt den Diebstahl seines Gepäcks grob fahrlässig herbei, wenn er sein beladenes Fahrzeug mit abknöpfbarem Verdeck für längere Zeit unbeaufsichtigt abstellt.
Wie Leitsatz 1 auch AG Witten VersR 1993, 177 VersR 1994, 1107 [...]