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1. Der Versicherungsnehmer muß sich den Verstoß seines Prozeßbevollmächtigten gegen § 15 ARB wie einen eigenen Verstoß zurechnen lassen. 2. Der Versicherer wird gem. § 15 Abs. 2 ARB von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers dazu führt, daß der Streitwert eines Arbeitsgerichtsverfahrens - zu Unrecht - vom Arbeitsgericht erhöht wird. 3. Ein eigener Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die aus § 15 Abs. 1 d cc ARB folgende Obliegenheit kann darin liegen, daß er gegen einen fehlerhaften Streitwertbeschluß nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 10 BRAGO Beschwerde erhoben hat.
Vgl. dazu auch OLG Nürnberg VersR 1992, 1511: AG Unna VersR 1993, 739 VersR 1993, 1519 [...]