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1. Wer erst knapp ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis ist und deshalb nicht über ausreichende Fahrpraxis verfügt, handelt grob fahrlässig, wenn er bei einer Probefahrt mit einem fremden, ungewohnten Fahrzeug die Autobahn mit 180 km/h auf einer Strecke befährt, welche nicht weit geradeaus einsehbar ist. 2. Das Vertrauen, für einen zwecks Probefahrt zur Verfügung gestellten Pkw sei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, führt nicht zu einem Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit.
NZV 1994, 317 OLGReport-Düsseldorf 1994, 148 SP 1994, 375 [...]
Wird ein privater Autokäufer von einem Kraftfahrzeughändler über Art und Ausmaß des Unfallschadens nur in unvollständiger und verharmlosender Weise informiert, so daß ihm der wahre Umfang der Beschädigungen nicht klar werden kann, obwohl der betreffende Händler die Unfallschäden in seiner eigenen Werkstatt beseitigt hat, so liegt darin ein arglistiges Verschweigen eines Mangels des Fahrzeugs.
OLGReport-Düsseldorf 1994, 77 SP 1994, 296 ZfS 1994, 210 [...]
Der VN verletzt seine Aufklärungsobliegenheit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er Fragen des Versicherers nach dem Unfallhergang trotz wiederholter Aufforderung deswegen nicht beantwortet, weil er abwarten will, bis sein Anwalt die Ermittlungsakten eingesehen hat.
NJW-RR 1993, 738 NZV 1993, 439 OLGReport-Düsseldorf 1993, 166 VersR 1994, 41 [...]