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Übernimmt jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluß der Haftung nach § 833 S. 1 BGB kein Raum.
OLGReport-Köln 1993, 134 VersR 1994, 1076 r+s 1994, 255 [...]