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1. Wird in der Insassenunfallversicherung die Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Versicherten an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, so kann der Versicherte nicht auf einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer verwiesen werden, vielmehr ist der Versicherer ihm gegenüber nochmals zur Leistung verpflichtet. 2. Dem Mitversicherten in der Insassenunfallversicherung kann die fehlende Klagebefugnis dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer es ohne billigenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Ein billigenswerter Grund liegt nicht schon darin, daß der Versicherungsnehmer wegen der an ihn mangels Zustimmung des Versicherten ohne Erfüllungswirkung ausgezahlten Versicherungsleistung mit einer Rückforderung des Versicherers aus ungerechtfertigter Bereicherung rechnen muß.
nicht rechtskräftig nicht rechtskräftig VersR 1994, 1098 ZfS 1995, 26 r+s 1994, 438 [...]
1. Wenn der VersNehmer bei der Frage im Schadenanzeigeformular des Versicherers 'Welche Personen sind Zeugen des Unfalls auch Insassen und Verwandte?' nur sich selbst eingetragen hat bzw. hat eintragen lassen und nicht auch die weiteren Insassen und - wenn der Fall zahlreiche Merkwürdigkeiten und Ungereimtheiten aufweist, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen. 2. Wenn sich der Versicherer im VersFall der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung von vornherein auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten berufen hat, ist es ihm nicht verwehrt, im Berufungsverfahren eine weitere Verletzung der Aufklärungsobliegenheit geltend zu machen, falls die bisher eingewandten Obliegenheitsverletzungen nicht oder nicht ohne weitere Beweisaufnahme zur Leistungsfreiheit führen.
A.A. OLG Düsseldorf VersR 1993, 425 SP 1994, 196 VersR 1994, 169 r+s 1994, 88 [...]