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1. Zur vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalls i.S.d. § 4 Abs. 2 a ARB gehört nicht das Bewußtsein des VN, sein Verhalten könne nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge Rechtskosten und damit eine Belastung des Versicherers auslösen; nach dem Sinn der Risikoausschlußklausel soll vielmehr jeder Vorsatztäter die dadurch entstandenen Kosten allein tragen. 2. Der VN führt den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, wenn er trotz eines entsprechenden Konkurrenzverbots für eine Konkurrenzfirma seines früheren Arbeitgebers tätig wird.
A.A. OLG Köln VersR 1992, 1464 ; vgl. dazu ferner AG Bremen VersR 1994, 214. VersR 1994, 716 [...]