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1. Hat sich das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes entgegen seinen und den Angaben des Versicherungsnehmers nicht in Bewegung befunden, sondern gestanden, ist dies für die Annahme eines gestellten Unfalls ein erhebliches Indiz, weil sich der Geschädigte nicht notwendig im Fahrzeug befunden haben muß. Für den anderen Fall, daß sich der Geschädigte im fahrenden Fahrzeug befunden hat, liegt die Annahme eines gestellten Ereignisses wegen der großen Gefahr für den Fahrer bei einer absichtlich herbeigeführten Kollision eher fern. 2. Der Versicherungsnehmer ist des Versicherungsbetruges überführt, wenn er ungebremst mit etwa 60 km/h auf das Fahrzeug des Geschädigten aufgefahren sein will, wobei sein nach seinen Angaben auf dem Beifahrersitz sitzender Bruder unverletzt geblieben ist, obwohl er nicht angegurtet war. 3. Daß der Sachverständige an den Unfallfahrzeugen Lackpartikel des jeweils anderen Fahrzeugs gefunden hat, spricht zwar für eine irgendwie geartete Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, spricht aber nicht gegen einen gestellten Unfall. 4. Weitere Indizien für ein gestelltes Unfallereignis sind im vorliegenden Fall: - Unfall zur Nachtzeit in unbewohnter Gegend, wo mit unbeteiligten Zeugen nicht unbedingt zu rechnen war; - Unfall an einer Straßeneinmündung mit ungewöhnlicher Vorfahrtregelung, die eine unbeabsichtigte Vorfahrtverletzung des Versicherungsnehmers erklärlich erscheinen ließ; - keine Hinzuziehung von Polizei trotz nicht unerheblicher Fahrzeugschäden; - Schädiger fuhr ein relativ geringwertiges Fahrzeug, Geschädigter dagegen ein höherwertiges.

OLG Köln (5 U 72/91) | Datum: 25.03.1993

r+s 1994, 402 [...]

Wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige einer Kraftfahrt-Fahrzeugvers. die Frage nach dem 'entrichteten Kaufpreis des Fahrzeugs' mit 15.900 DM beantwortet hat, obwohl er an die Verkäuferfirma nur 13.990 DM gezahlt hat, während die weiteren 2.000 DM Zubehörteile betreffen, die nachträglich und nicht etwa bei der Verkäuferfirma eingebaut worden sind, - wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dem Versicherer (offensichtlich aufgrund unrichtiger Information durch den Versicherungsnehmer) unzutreffend erklärt hat, der eigentliche Kaufpreis mache 14.990 DM aus, weil der Versicherungsnehmer einen Preisnachlaß in Höhe von 1.000 DM erhalten habe, - wenn der Versicherungsnehmer auf eine entsprechende Anfrage des Versicherers hin nicht etwa eine Preisliste für Kfz des Baujahres seines Fahrzeugs vorgelegt hat, sondern eine um ein Jahr jüngere mit einem um ca. 2.000 DM höheren Kaufpreis für sein Kfz, - wenn der Versicherungsnehmer trotz mehrfacher Anmahnungen des Versicherers die Verkäuferfirma lange Zeit nicht genannt hat, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen (auch wenn der Versicherungsnehmer Einzelangaben zum Typ des Kfz gemacht hat, nach denen theoretisch u.U. die Möglichkeit für den Versicherer bestanden hätte, den tatsächlichen Kaufpreis zu ermitteln), sind die Voraussetzungen der vom BGH entwickelten Relevanz-Rspr. erfüllt.

OLG Köln (5 U 60/93) | Datum: 16.12.1993

Vgl. zu falschen Angaben zum Kaufpreis OLG Frankfurt/M. VersR 1994, 927 ; zum Begriff des 'Anschaffungspreises' OLG Hamm VersR 1994, 43 . VersR 1994, 1462 r+s 1994, 208 [...]

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