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1. Behördlich genehmigte Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, unterliegen auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, wenn es sich nicht um Monopolunternehmen handelt. 2. Die Regelungen des Unternehmenstarifs entsprechen ihrem Wesen nach AVB, da sie standardisiert und für eine unbegrenzte Zahl gleichliegender Verträge verbindlich sind. Sie sind deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterworfen. 3. Da der Unternehmenstarif in erster Linie preisregelnde Funktionen hat, ist er einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG entzogen. 4. Eine Staffelung der Prämien nach dem Wohnort des VN ist zulässig.
Vgl. dazu LG Aachen VersR 1991, 1047 . VersR 1993, 1344 [...]
1. Wird in der Insassenunfallversicherung die Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Versicherten an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, so kann der Versicherte nicht auf einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer verwiesen werden, vielmehr ist der Versicherer ihm gegenüber nochmals zur Leistung verpflichtet. 2. Dem Mitversicherten in der Insassenunfallversicherung kann die fehlende Klagebefugnis dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer es ohne billigenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Ein billigenswerter Grund liegt nicht schon darin, daß der Versicherungsnehmer wegen der an ihn mangels Zustimmung des Versicherten ohne Erfüllungswirkung ausgezahlten Versicherungsleistung mit einer Rückforderung des Versicherers aus ungerechtfertigter Bereicherung rechnen muß.
nicht rechtskräftig nicht rechtskräftig VersR 1994, 1098 ZfS 1995, 26 r+s 1994, 438 [...]