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Täterschaft und Beteiligung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) - hier: »Mitwirkung« des Kfz-Halters, der sein Fahrzeug einem Kaufinteressenten für eine Probefahrt überlassen hat, an der von diesem begangenen Unfallflucht: a) Als (Mit-)Täter kommt jeder in Betracht, der - sei es auch zu Unrecht - in den nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverschuldet zu haben. b) Beihilfe zu einem Vergehen nach § 142 StGB kann auch durch Unterlassen geleistet werden. c) Kriterien für die Bemessung der Strafe des Teilnehmers. Sachverhalt: I. ... II. Am 1.6.1992 überließ der zur Tatzeit 43 Jahre alte Angekl., der seinen Pkw verkaufen wollte, die Führung des Fahrzeugs dem gesondert verfolgten W. zu einer Probefahrt im Stadtgebiet von S. Bei der anschließenden Fahrt, während der sich der Angekl. als Beifahrer in dem Fahrzeug befand, kam W. mit dem Wagen infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern. Im Zuge des Schleudervorgangs prallte das Fahrzeug gegen eine Hauseingangstreppe. Der an der Treppe angerichtete Sachschaden belief sich auf mindestens DM 5.500,--. Der von W. verursachte Verkehrsunfall bewirkte erheblichen Lärm sowie eine Erschütterung im Kraftwagen des Angekl. Obwohl beide Fahrzeuginsassen den Unfall bemerkt hatten und erkannten, daß ein nicht unerheblicher Fremdschaden angerichtet war, der zum Warten an der Unfallstelle verpflichtete, setzten sie unverzüglich die Fahrt fort, ohne irgendwelche Feststellungen zu ermöglichen. Statt den Schlüssel abzuziehen oder den unfallverursachenden Führer auf andere Art und Weise (z.B. durch die Drohung mit einer Strafanzeige) an der Weiterfahrt zu hindern, was ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, schritt der Angekl. nicht dagegen ein, daß W. ohne Aufenthalt die Unfallstelle verließ; vielmehr nahm er dessen Verhalten billigend in Kauf. Der Angekl. meldete den Unfall auch später nicht, weil er Angst vor den Folgen hatte. Gegen 21.30 Uhr wurde
Eingesandt von Richter Andreas Guido Spahn, Saalfeld. RAnB 1993, 199 [...]
1. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß beim Zusammentreffen irgendwelcher unglücklicher Umstände auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten, hier also der Unterbringung des Verunglückten auf einem ordnungsgemäß gesicherten Beifahrersitz, der gleiche Erfolg eingetreten wäre, erlaubt nicht die Ablehnung der Zurechnung. Zweifel an der Ursächlichkeit sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet haben (BGHSt 11, 4 ff). 2. Während die Beteiligung an fremder Eigengefährdung - wie die Beihilfe zur Selbsttötung - als Teilnahme an einem durch einen Straftatbestand nicht erfaßten verantwortlichen Handeln des Geschädigten grundsätzlich straflos ist, erfüllt die Fremdgefährdung, die zum Todeserfolg führt, auch bei Einwilligung des Gefährdeten den Tatbestand des § 222 StGB.
DAR 1994, 126 JR 1994, 518 NJW 1994, 745 (Ls) NZV 1994, 35 VRS 86, 55 [...]