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DM 400000,- sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens für 24jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Querschnittlähmung unterhalb des Brustwirbelkörpers 8 mit Blasen- und Darmlähmung. Lebensgefahr. Insgesamt 415 Tage stationärer Aufenthalt in verschiedenen Kliniken, wochenlang kaum ansprechbar, hohes Fieber und weitere Komplikationen inform einer Entzündung der Herzinnenhaut, welche durch die entzündliche Veränderung der Klappensegel zu Herzklappenfehlern führt, Nierenentzündung, Blasen- und Mastdarmlähmung mit aufgehobener Blasenspastik. Rollstuhlzwang, rollstuhlgerechte Wohnung. Zweifelhaft ist, ob der Geschädigte überhaupt wieder Arbeit aufnehmen kann. Aufgabe des Wunsches, eine Familie mit mehreren Kindern zu gründen aufgrund Zeugungsunfähigkeit. Zeitlebens angewiesen auf fremde Hilfe. Erwerbsunfähigkeitsrente wird auf Dauer gezahlt. Herausgerissen aus Freundes- und Bekanntenkreis. Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Lediglich aufgrund von Regulierungsverzögerung ist ein Betrag von 30000,-- DM als Genugtuung zugesprochen worden. Der Geschädigte hat keine Schmerzensgeldrente begehrt.
DAR 1994, 21 DfS Nr. 1994/44 OLGReport-Frankfurt 1994, 29 VersR 1994, 615 [...]
1. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfaßt nicht nur Eingriffe in den Straßenverkehr, die von außen kommen, etwa durch eine Straßensperre. Vielmehr ist nach dieser Vorschrift auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen. Der Täter setzt in diesen Fällen sein Fahrzeug als Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein(vgl. BGH NZV 1992, 325). 2. Zur Verhinderung einer ausufernden Anwendung des § 315 b Abs. 1 StGB sind strenge Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung einer konkreten Gefahr geboten. Das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter muß vom Tatrichter durch präzise und nachvollziehbare Feststellungen belegt werden. Die Verwendung von inhaltsleeren und eher wertenden Begriffen reicht zur plausiblen Umschreibung der brisanten Situation nicht aus. Insbesondere sind Begriffe wie 'Notbremsung', 'Vollbremsung' oder 'scharfes Abbremsen' schon im Hinblick auf ihre mangelnde eindeutige Definierung nicht ausreichend aussagekräftig, wobei die Verwendung des Adjektivs 'scharf' in diesem Zusammenhang schon nach normalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Dienormalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Die zugespitzte Gefahrenlage dagegen ohne weiteres nachvollziehbar beschreibend sind Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzueugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschenesablaufs (z.B. quietschende/qualmende Reifen, Ausbrechen und/oder Schlingern/Schleudern des Fahrzeugs in einer näher beschriebenen Art und Weise, Umherfliegen von Gegenständen in der Fahrgastzelle, Verletzungen von Insassen, Ansprechen der Auslösung von Sicherheitsgurten oder Airbag).
DAR 1994, 123 DRsp III(336)286Nr. 1b 2-4 NJW 1993, 3212 NZV 1994, 37 StV 1994, 247 VRS 86, 174 [...]