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1. Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV genannten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde, bei der im Regelfall nach § 2 Abs. 1 Nr.4 BKatV ein Fahrverbot zu verhängen ist, ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt, sondern derjenige, in dem er in den von der Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt. Sichert die Anlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr, so ist dies der Zeitpunkt des Überfahrens der Fluchtlinie. Wird hingegen nicht nur die hinter der Ampel befindliche Kreuzung, sondern auch eine davor liegende Fußgänger-/Radwegfurt gesichert, so kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene über die Quermarkierung in die Furt einfährt. 2. Ist die erste Induktionsschleife hinter der Fluchtlinie oder der Quermarkierung der Furt verlegt, so ist von dem gemessenen Wert zugunsten des Betroffenen die Zeit abzuziehen, die er benötigt hat, um die Strecke von der Fluchtlinie bzw. dem Beginn der Quermarkierung der Furt bis zum Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt. 3. Wird auf dem bei Erreichen der ersten Induktionsschleife ausgelösten Photo die seit Gelbbeginn verstrichene Zeit, d.h.die Summe aus Gelb- und Rotzeit, eingeblendet, ohne daß die Dauer der Gelbzeit gesondert Gelb- und Rotzeit, eingeblendet, ohne daß die Dauer der Gelbzeit gesondert gemessen wird, so ist von dem Meßwert die Zeit abzuziehen, um die die Gelbzeit aus technischen Gründen von der eingestellten Zeit maximal abweichen kann.
DAR 1993, 481 DAR 1993, 481 (Ls) DRsp-ROM Nr. 1995/4058 NZV 1993, 446 VRS 86, 74 [...]
1. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die von der Polizei in Nordrhein-Westfalen verwendeten Geschwindigkeitsmeßgeräte Multanova 6 F nur eingesetzt werden, wenn und solange sie gültig geeicht sind. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sind hierzu keine Feststellungen im tatrichterlichen Urteil (mehr) erforderlich (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl NZV 992, 121 = VRS 82,367). In Nordrhein-Westfalen werden sämtliche an die einzelnen Polizeidienststellen ausgelieferten Verkehrsradargeräte hinsichtlich ihrer Eichgültigkeit zentral überwacht und nachgeeicht. Die hierfür nach § 13 Abs. 2 EichO vorgeschriebenen Fristen sind bisher noch nie überschritten worden. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt die Verhängung eines Fahrverbots in der Regel in Betracht, wenn der Täter innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der frühreren Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Die Voraussetzungen dieses Regelfalls liegen nicht vor, wenn der Betroffene zwar vor dem erneuten Verstoß verurteilt wird, diese Verurteilung aber erst danch rechtskräftig wird.
DAR 1994, 38 DRsp II(294)264b NZV 1994, 41 VRS 86, 118 [...]